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Weder für die Beklagte noch für die Zeugin L stellt der Unfall ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 III StVG dar. Maßstab ist dabei das Verhalten eines Idealfahrers. Dem sich auf Unabwendbarkeit berufenden Kläger ist der Nachweis, sein Fahrzeug sei rechtzeitig zum Stehen gebracht und erst dann aufgeschoben worden, nicht gelungen, da das Ergebnis der Beweisaufnahme insoweit offen blieb. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |