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Wegen einer zumindest teilweisen Überlagerung von Altschäden mit Unfallschäden und unzureichender Angaben des Geschädigten kann auch unter Berücksichtigung der Darlegungs- und Beweiserleichterung des § 287 ZPO kein ersatzfähiger Fahrzeugmindestschaden festgestellt werden. Stellt der Geschädigte das Vorhandensein eines relevanten Vorschadens wahrheitswidrig in Abrede, fehlt es an einer ausreichenden Schätzungsgrundlage für die zuverlässige Ermittlung eines unfallbedingten Teilschadens, was die vollständige Klageabweisung zur Folge hat. Glaubhaftigkeitsbedenken können dazu führen, dass Zeugenaussagen, die der Feststellung der Vorschadensfreiheit dienen sollen, nicht als ausreichende Tatsachengrundlage dienen, insbesondere wenn sie Sachverständigenausführungen widersprechen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |