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Bei fiktiver Abrechnung eines Verkehrsunfallschadens kann der Geschädigte hinsichtlich der Arbeitskosten die in einem Sachverständigengutachten angesetzten Stundensätze einer Markenwerkstatt geltend machen. Eine Verweisung auf günstigere Stundensätze einer anderen Werkstatt ist nicht möglich, wenn herstellerspezifische Informationen über die Verarbeitung der Materialien und die Anwendung von elektronischen Geräten dort nicht in ausreichender Form zur Verfügung stehen und deren Mitarbeiter nicht die entsprechenden Schulungen des Herstellers erhalten. Das pauschale Bestreiten der Notwendigkeit des Reparaturumfangs oder der angesetzten Stundensätze durch die Haftpflichtversicherung ist nicht hinreichend substantiiert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |