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Die Bestätigung der Bestellung zum Eisenbahnbetriebsleiter vermittelt diesem selbst kein subjektives öffentliches Recht, da § 2 EBV nicht dem Schutz der Individualinteressen des Betriebsleiters dient, sondern der Sicherheit des Eisenbahnbetriebs. Ein Befangenheitsantrag, der allein mit der Versagung eines begehrten Schriftsatznachlasses begründet wird, ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich, wenn kein Anlass zum Zweifel an der Unbefangenheit der Richter besteht und der Antrag erkennbar der Erzwingung einer Vertagung dient. Das Absehen von einer Antragstellung in der mündlichen Verhandlung kann wie eine Abwesenheit behandelt werden, wenn ordnungsgemäß und unter Belehrung über die Abwesenheitsfolgen geladen wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |