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Als Schätzungsgrundlage für die Höhe der nach einem Verkehrsunfall erforderlichen Mietwagenkosten ist der Schwacke-Automietpreisspiegel heranzuziehen. Einwendungen gegen dessen Eignung, insbesondere durch Verweis auf Internetangebote oder die Frauenhofer-Erhebung, sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Schwacke-Liste zu begründen, da diese Angebote oft nicht vergleichbar sind und die Frauenhofer-Erhebung methodische Schwächen aufweist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |