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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist abzulehnen, wenn der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung lässt bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln (ausgenommen Cannabis) die Kraftfahreignung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfallen. Die Wiedererlangung der Kraftfahreignung setzt den Nachweis eines hinreichend langen Abstinenzzeitraums (im Regelfall mindestens ein Jahr) und die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 2 FeV voraus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |