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Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Für den ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG und § 7 Abs. 1 FeV ist es erforderlich, dass der Bewerber um die Fahrerlaubnis in dem ausstellenden Mitgliedstaat zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbs der Fahrerlaubnis während 185 Tagen innerhalb eines Jahreszeitraums seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |