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Ein auf eine Autobahn einfahrender Verkehrsteilnehmer hat gemäß § 18 Absatz 3 StVO dem Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn Vorfahrt zu gewähren und trägt das volle Risiko. Auch bei zähfließendem Verkehr oder Stop-and-go-Verkehr gilt beim Einfahren auf die Autobahn nicht das Reißverschlussverfahren, sondern der Vorrang des durchgehenden Verkehrs. Bei einem Unfall zwischen einem einfahrenden und einem auf der rechten Fahrspur fahrenden Fahrzeug spricht ein Anscheinsbeweis für ein alleiniges Verschulden des Einfädelnden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |