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Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt voraus, dass die Behörde alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Feststellung des Fahrzeugführers getroffen hat, wozu grundsätzlich die umgehende Benachrichtigung des Halters über den Verkehrsverstoß gehört. Die Erfolgsaussichten einer Klage gegen eine Fahrtenbuchauflage erscheinen als offen, wenn nicht feststeht, dass der Halter von dem Verkehrsverstoß benachrichtigt wurde, insbesondere wenn der Zugang von Anhörungsschreiben nicht nachweisbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |