|
Die Einnahme von Kokain schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Kokain ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen. Die Höhe der Benzoylecgoninkonzentration ist für die Frage der Kraftfahreignung unerheblich, da die Ungeeignetheit bereits bei einem einmaligen Kokain-Konsum anzunehmen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |