Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 04.04.2013: Fahrerlaubnisentzug bei Kokainkonsum: Einmaliger Konsum harter Drogen schließt Kraftfahreignung aus




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 04.04.2013 - 7 L 338/13) hat entschieden:

   Die Einnahme von Kokain schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Kokain ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen. Die Höhe der Benzoylecgoninkonzentration ist für die Frage der Kraftfahreignung unerheblich, da die Ungeeignetheit bereits bei einem einmaligen Kokain-Konsum anzunehmen ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Konsum harter Drogen

Tenor:

1Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe:


Der sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1608/13 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. Februar 2013 wiederherzustellen,

hat keinen Erfolg. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen des Antragsgegners zum Konsum sog. harter Drogen, zu denen Kokain gehört, gefestigter Rechtsprechung und den zugrundeliegenden Erkenntnissen der wissenschaftlichen Forschung entsprechen. Danach schließt die Einnahme von Kokain die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV); vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Kokain ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,

Der Kokain-Konsum des Antragstellers ist durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Münster vom 14. Januar 2013 forensisch gesichert. Nach Ziffer III. des Gutachtens ("Toxikologische Beurteilung") zeigt die chemisch-toxikologische Untersuchung des Blutes des Antragstellers, dass er Kokain konsumiert hat. Dies ergibt sich aus dem Nachweis von Benzoylecgonin, da Kokain u.a. zu Benzoylecgonin verstoffwechselt werde. Die Tatsache, dass Kokain nicht mehr nachweisbar war, erklärt sich dadurch, dass der letzte Kokainkonsum bereits längere Zeit zurückgelegen haben muss. Die ermittelte Benzoylecgoninkonzentration lag zwar unterhalb des nach den Empfehlungen der gemeinsamen Grenzwertkommission der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin und der Gesellschaft für forensische und toxikologische Chemie bestehenden Wertes. Dies bedeutet jedoch lediglich, dass kein Verstoß gegen § 24 a StVG vorliegt. Für die Frage der Kraftfahreignung des Antragstellers ist die Höhe der Benzoylecgoninkonzentration unerheblich, da - wie bereits dargelegt - die Ungeeignetheit bereits bei einem einmaligen Kokain-Konsum anzunehmen ist, ohne dass der Betroffene unter Drogeneinfluss am Straßenverkehr teilgenommen haben muss.

Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris/nrwe.de.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2013/7_L_338_13_Beschluss_20130404.html - DE:VGGE:2013:0404.7L338.13.00

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