Das Verkehrslexikon

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Landgericht Duisburg v. 31.03.2013: Erforderlichkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts bei klarer Haftungslage nach Verkehrsunfall




Das Landgericht Duisburg (Urteil vom 31.03.2013 - 1 O 372/12) hat entschieden:

   Die Einschaltung eines Rechtsanwalts für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall ist nicht erforderlich, wenn der Kläger persönlich über das nötige Wissen und die Erfahrung verfügt, um seine Ansprüche selbst geltend zu machen, und keine Anhaltspunkte für rechtliche Probleme bei der Schadensregulierung bestehen. Dies gilt insbesondere, wenn die Haftung dem Grunde nach unstreitig ist und die Regulierungsstelle korrekt und zügig agiert.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung vorläufig abwenden durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist nicht begründet. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts für die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche war im vorliegenden Fall nicht erforderlich.

Zunächst ist nicht ersichtlich, dass der Kläger persönlich nicht über das nötige Wissen und die nötige Erfahrung verfügt hat, um mittels eines Erstbriefes seine Schadenersatzansprüche gegenüber der Beklagten geltend zu machen.

Wie sich aus dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der Beklagten ergibt, hat der Kläger noch zu einem Zeitpunkt, bevor er sich an seinen Rechtsanwalt gewandt hat, selbst ein Sachverständigengutachten bei der in Auftrag gegeben. Hieraus lässt sich erkennen, dass er durchaus willens und in der Lage war, die ihm zustehenden Rechte selbständig wahrzunehmen. Anhaltspunkte dafür, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, im Anschluss dieses Gutachten an die Beklagte zu übersenden, verbunden mit der Aufforderung, die sich hieraus ergebenden Beträge zu erstatten, sind von dem Kläger nicht vorgetragen worden. Auch hat der Kläger noch am Unfalltag einen Mietwagen in Anspruch genommen, was ebenfalls ein Beleg dafür ist, dass der Kläger über eine Vorstellung darüber verfügt hat, welche Ansprüche ihm im Falle eines Verkehrsunfalls zustehen und gegebenenfalls später gegenüber dem Unfallgegner geltend gemacht werden können.

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass nach dem ebenfalls unbestritten gebliebenen Vorbringen der Beklagten bei der Aufnahme des Unfalls der Polizeibeamte, der den Unfall durch das Auffahren auf das klägerische Fahrzeug verursacht hat, als Unfallverursacher bezeichnet und mit einem Verwarnungsgeld belegt worden ist. Auch vor diesem Hintergrund hatte der Kläger zunächst keine Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen der Regulierung des Unfallschadens rechtliche Probleme auftauchen könnten.

Zum Zeitpunkt der Einschaltung des Rechtsanwalts am 10.08.2010, der sodann erstmals mit Schreiben vom 20.08.2010 tätig geworden ist, gab es daher überhaupt keine Veranlassung, an dem korrekten Regulierungsverhalten des Beklagten zu zweifeln. Derartige Zweifel haben sich auch im weiteren Verlauf der Korrespondenz nicht ergeben. Die zunächst eingetretene Verzögerung bei der Regulierung ist ausschließlich auf den Umstand zurückzuführen, dass der vom Kläger eingeschaltete Rechtsanwalt nicht hinreichend präzise und deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten geltend gemacht werden, weil ein Dienstfahrzeug der Polizei einen Unfall verursacht hat. Dies hat zu Verzögerungen in den Abläufen geführt, so dass erst im Verlauf des September 2010 die für die Schadensregulierung zuständige Stelle im Polizeipräsidium Duisburg den Vorgang erhielt. Nach Weiterleitung an die zuständige Stelle im Rahmen des Polizeipräsidiums Duisburg erfolgte jedoch umgehend die Anerkennung der Haftung dem Grunde nach. Aus der weiteren Korrespondenz lässt sich auch eindeutig erkennen, dass die Schadensregulierungsstelle beim Polizeipräsidium Duisburg in der Folgezeit darum bemüht gewesen ist, die notwendigen Unterlagen zur Prüfung der Ansprüche des Klägers der Höhe nach von diesem zu erhalten und dabei von vornherein in juristisch zutreffender Weise erläutert hat, welche Ansprüche dem Kläger zustehen bzw. welche Nachweise erforderlich sind, um weitergehende Ansprüche durchzusetzen. So wurden umgehend nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens und der Rechnung des Sachverständigenbüros die sich aus dem Gutachten ergebende Nettoreparatursumme und die Kosten des Sachverständigen ausgeglichen.

Auch nachdem erstmals Nutzungsausfall und der Ersatz der Mietwagenkosten seitens des Rechtsanwalts des Klägers geltend gemacht worden ist, wurde seitens der Schadensregulierungsstelle zutreffend darauf hingewiesen, welche Unterlagen erforderlich sind, um die geltend gemachten Ansprüche durchzusetzen. Durch diese Anforderung der entsprechenden Unterlagen wurde seitens des Polizeipräsidiums Duisburg quasi das Geschäft der Rechtsanwälte getrieben, da eigentlich diese selbständig die erforderlichen Nachweise ihren Aufforderungsschreiben hätten beifügen müssen, um die geltend gemachten Ansprüche zu substantiieren. Zugleich wurde durch das Nachfragen der Schadensregulierungsstelle des Polizeipräsidiums Duisburg verhindert, dass Ansprüche in ungerechtfertigter Höhe durchgesetzt wurden, da der ursprünglich vom Rechtsanwalt des Klägers geltend gemachte Betrag im Zusammenhang mit den Mietwagenkosten überhöht war und nicht dem Rechnungsbetrag entsprach, der später von dem Mietwagenunternehmen vorgelegt wurde.

Zusammenfassend kann daher darauf hingewiesen werden, dass die gesamte Schadensregulierung korrekt und zügig von dem Polizeipräsidium Duisburg betrieben worden ist und sie durch ihre rechtlichen Hinweise und Nachfragen nach konkreten Unterlagen wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine vollständige und zutreffende Abrechnung des Schadensersatzanspruches des Klägers zustande gekommen ist. Dagegen haben die Rechtsanwälte des Klägers im Wesentlichen nur auf diese Hinweise reagiert, was aber auch dem Kläger persönlich ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts möglich gewesen wäre.

Soweit die Rechtsanwälte des Klägers darüber hinaus noch Forderungen geltend gemacht haben, die seitens des Beklagten nicht reguliert worden sind, bestand insoweit auch keine Anspruchsgrundlage. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass dem Kläger noch materiell-rechtliche Ansprüche aus dem Unfallgeschehen zuständen, die bisher nicht reguliert worden wären.

Abschließend ist auch darauf hinzuweisen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2013 darauf hingewiesen hat, dass die geltend gemachten außergerichtlichen Kosten zwischenzeitlich von der Rechtsschutzversicherung des Klägers beglichen worden sind, so dass dem Kläger jedenfalls derzeit kein Schaden mehr entstanden ist. Ob und in gegebenenfalls welcher Form die Rechtsschutzversicherung des Klägers diesen autorisiert hat, diesen Betrag in eigenem Namen geltend zu machen, ist dagegen nicht mitgeteilt worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1. ZPO.

Streitwert: 661,16 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duisburg/lg_duisburg/j2013/1_O_372_12_Urteil_20130331.html - DE:LGDU:2013:0331.1O372.12.00

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