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Die Einschaltung eines Rechtsanwalts für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall ist nicht erforderlich, wenn der Kläger persönlich über das nötige Wissen und die Erfahrung verfügt, um seine Ansprüche selbst geltend zu machen, und keine Anhaltspunkte für rechtliche Probleme bei der Schadensregulierung bestehen. Dies gilt insbesondere, wenn die Haftung dem Grunde nach unstreitig ist und die Regulierungsstelle korrekt und zügig agiert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |