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Steht die Möglichkeit einer Unfallmanipulation im Raum, handelt der Versicherungsnehmer grundsätzlich nicht mutwillig im Sinne von § 114 S.1 ZPO, wenn er die Vertretung durch einen eigenen Anwalt begehrt. Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist jedoch darüber hinaus, dass die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, wofür ein konkreter Vortrag der beklagten Partei erforderlich ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |