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Die Kraftfahreignung ist bei regelmäßigem Cannabiskonsum, der als täglicher oder nahezu täglicher Konsum definiert wird, unabhängig von der Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen (Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV). Bei feststehender Ungeeignetheit steht der Behörde kein Ermessen zu. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung ist gerechtfertigt, da die von der Antragstellerin ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu groß ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |