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Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung von Mietwagenkosten verwendet werden können, ist nur zu klären, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Allgemeine Angriffe gegen eine Schätzgrundlage oder der Verweis auf alternative Schätzgrundlagen stellen keine konkreten Tatsachen dar. Von der Beklagten vorgelegte Internetauszüge von Mietwagenfirmen sind zur Erschütterung des Schwacke-Mietpreisspiegels ungeeignet, wenn sie keine konkreten Mängel aufzeigen, die Anmietsituation nicht vergleichbar ist (z.B. feste Mietzeit, unvollständige Konditionen) oder dem Geschädigten eine Online-Vorauszahlungspflicht oder Kreditkartenvorlage nicht ohne weiteres zumutbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |