Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 26.03.2013: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei Konsum harter Drogen (Amphetamin) und fehlender Kraftfahreignung




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 26.03.2013 - 7 L 329/13) hat entschieden:

   Die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Amphetamin ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen. Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Konsum harter Drogen

Tenor:

1 Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2 Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe:


Der sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1550/13 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Februar 2013 wiederherzustellen,

hat keinen Erfolg. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen des Antragsgegners zum Konsum sog. harter Drogen, zu denen Amphetamine gehören, auch gefestigter Rechtsprechung und den zugrundeliegenden Erkenntnissen der wissenschaftlichen Forschung entsprechen. Danach schließt die Einnahme von Amphetamin die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV); vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Amphetamin ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,

Der Amphetamin-Konsum des Antragstellers ist durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums N. vom 19. Dezember 2012 forensisch gesichert. Den Drogenkonsum hat der Antragsteller im Übrigen am Vorfallstag gegenüber der Polizei eingeräumt. Ob der Konsum tatsächlich am Vorabend (18. November 2012) oder am fraglichen Tag stattgefunden hat, worauf die Wirkstoffkonzentration im Blut hindeutet, kann offen bleiben, da es für die Beurteilung der Kraftfahreignung - wie oben angeführt - allein auf die Einnahme sog. harter Drogen ankommt.

Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris/nrwe.de

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2013/7_L_329_13_Beschluss_20130326.html - DE:VGGE:2013:0326.7L329.13.00

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