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Eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO ist rechtmäßig, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften bis zum Eintritt der Verjährung nicht möglich war, obwohl die Behörde alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Eine verspätete Anhörung schließt die Auflage nicht aus, wenn die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich war, insbesondere wenn der Halter ohnehin nicht zur Aufklärung mitwirken wollte. Eine Fahrerbenennung nach Eintritt der Verfolgungsverjährung kann die Fahrtenbuchauflage nicht abwenden, da der Zweck der Auflage, den Täter rechtzeitig zu ermitteln, sonst leerlaufen würde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |