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Wird die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis beantragt, nachdem diese wegen einer im Straßenverkehr begangenen Nötigung entzogen wurde, die Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial offenbart, so kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) angeordnet werden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 lit. b i.V.m. Nr. 7 FeV). Wird das zu Recht geforderte MPU nicht fristgerecht vorgelegt, darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Die zehnjährige Tilgungsfrist für die zugrundeliegende Straftat beginnt bei Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung (§ 29 Abs. 5 Satz 1 StVG). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |