|
Zur Erstattungsfähigkeit von Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall gehören Verbringungskosten für Lackierarbeiten, wenn die Werkstatt keine eigene Lackiererei hat und der Schädiger keine kostenfreie Alternative aufzeigt, sowie Kosten für die Arbeitsplatzvorbereitung zur Achsmessung. Nicht erstattungsfähig sind hingegen der Aus- und Einbau eines vom Lackierbereich unberührten Türschlosses oder eine Wagenwäsche nach der Reparatur ohne Nachweis der Erforderlichkeit. Bei Sachverständigenkosten sind Nebenkosten auf tatsächliche Aufwendungen beschränkt, und ein merkantiler Minderwert ist zuzubilligen, wenn ein Fahrzeug trotz einwandfreier Reparatur auf dem Gebrauchtwagenmarkt geringer bewertet wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |