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Bei wirtschaftlichem Totalschaden eines Leasingfahrzeugs berechnet sich der fiktiv geltend gemachte Sachschaden aus der Differenz des Nettowiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes, wobei der Nettowiederbeschaffungswert unter Berücksichtigung der Differenzbesteuerung anzusetzen ist. Die im Rahmen der Ersatzbeschaffung angefallene Mehrwertsteuer aus dem Bruttokaufpreis ist unter Zugrundelegung einer Differenzbesteuerung zu addieren, da bezüglich der Vorsteuerabzugsberechtigung auf den nicht vorsteuerabzugsberechtigten Leasingnehmer abzustellen ist. Die erforderlichen Mietwagenkosten können vom Gericht gemäß § 287 ZPO im Rahmen seines richterlichen Ermessens geschätzt werden, wobei das arithmetische Mittel aus Schwacke-Liste und Fraunhofer-Preisspiegel sachgerecht sein kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |