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Der Kläger trägt die volle Darlegungs- und Beweislast für den objektiven Tatbestand der Rechtsgutverletzung, mithin nicht nur für die Ursächlichkeit des behaupteten Unfalls, sondern auch für den Unfall als solchen, wenn der Unfallhergang substantiiert bestritten wird. Ein Beweisantritt für ein Sachverständigengutachten erfordert die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte und eine eindeutige Zuordnung als Beweisantritt. Eine oberflächliche, detailarme und widersprüchliche Zeugenaussage ist nicht geeignet, das Gericht von einem behaupteten Unfallhergang zu überzeugen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |