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Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage dann, wenn für die Entscheidung des vorinstanzlichen Gerichts eine konkrete fallübergreifende Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist. Fragen zur Planrechtfertigung eines Straßenbauvorhabens, die auf nicht festgestellten Tatsachen beruhen, bereits geklärt sind oder von den Umständen des Einzelfalls abhängen, begründen keine grundsätzliche Bedeutung für die Zulassung der Revision. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |