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Erreicht ein Fahrerlaubnisinhaber 18 oder mehr Punkte im Verkehrszentralregister, ist die Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG ohne Ermessensspielraum zu entziehen. Die hieraus folgende Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ist unwiderlegbar und erstreckt sich auf alle Fahrerlaubnisklassen, da charakterliche Mängel keine nur eingeschränkte Eignung begründen und eine teilweise Entziehung der Fahrerlaubnis nicht zulässig ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |