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Der Betreiber einer Autowaschanlage hat im Rahmen eines Werkvertrags (§ 631 Abs. 2 BGB) Schutzpflichten gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zu beachten und muss dafür Sorge tragen, dass ein Fahrzeug durch den Reinigungsvorgang nicht beschädigt wird. Eine schuldhafte Pflichtverletzung, die zu einer Beschädigung des Fahrzeugs führt, begründet einen Schadensersatzanspruch. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |