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Zur Überwachungspflicht des Straßenbaulastträgers, wenn nach Errichtung der Straße und des in diesem Zusammenhang auch zur Straßenböschungsentwässerung geplanten und erstellten Gewässerlaufs nebst Durchlass unter en Straßenkörper eine Bebauung hinzugekommen ist und der - vom Straßenbaulastträger verschiedene - Gewässerunterhaltspflichtige notwendige Schutzvorkehrungen gegen eine Schädigung der Wohnbebauung hinterlässt. (nicht rechtskräftig: NZB zum BGH III ZR 113/13) (Leitsätze des Gerichts) |