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Die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG ist eine gebundene Entscheidung und kann auch dann noch erfolgen, wenn die Probezeit inzwischen abgelaufen ist, sofern der Verkehrsverstoß innerhalb der Probezeit begangen wurde. Eine Unverhältnismäßigkeit der Anordnung aufgrund Zeitablaufs ist nicht gegeben, wenn der Verkehrsverstoß zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung noch nicht tilgungsreif war und seit dem Verstoß noch keine zwei Jahre beanstandungsfreier Teilnahme am Straßenverkehr vergangen sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |