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Die Anordnung eines Fahrtenbuchs nach § 31a Abs. 1 StVZO ist gerechtfertigt, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen obliegt dem Halter als Kaufmann eine erhöhte Mitwirkungsobliegenheit, die sich aus handelsrechtlichen Verpflichtungen und sachgerechtem kaufmännischem Verhalten ergibt, Geschäftsfahrten zu dokumentieren. Unterlässt er dies oder macht er interne Aufzeichnungen nicht zugänglich, kommt dies einer die Anordnung eines Fahrtenbuches rechtfertigenden Weigerung gleich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |