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Ein schlagartiger Luftverlust und der letztendliche Durchriss eines Reifens, der auf eine vorangegangene, über einen gewissen Zeitraum in Gang gesetzte Lösung der Gürtellage zurückzuführen ist, stellt kein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis dar und ist somit kein Unfall im Sinne des § 12 Abs. 1 II e AKB. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |