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Landgericht Münster v. 11.03.2013: Fahrzeugversicherung: Kein Unfall bei Reifenplatzer infolge Vorschadens (Gürtellösung)




Das Landgericht Münster (Urteil vom 11.03.2013 - 115 O 38/11) hat entschieden:

   Ein schlagartiger Luftverlust und der letztendliche Durchriss eines Reifens, der auf eine vorangegangene, über einen gewissen Zeitraum in Gang gesetzte Lösung der Gürtellage zurückzuführen ist, stellt kein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis dar und ist somit kein Unfall im Sinne des § 12 Abs. 1 II e AKB.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Reifen

Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

- aus 1.389,33 € für die Zeit vom 26.01.2011 bis zum 10.02.2011

- aus 872,98 € für die Zeit vom 26.01.2011 bis zum 12.07.2011

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Nebenintervenientin trägt ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist zulässig, aber im Wesentlichen unbegründet.

Der Klägerin stand auf Grund des Unfalls vom 27.06.2010 gegen die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag in Verbindung mit § 12 Abs. 1 II e AKB lediglich ein Anspruch auf Zahlung von 5.467, 63 € zu.

Nach der Definition des § 12 Abs. 1 II e AKB, die in den beiden in Betracht kommenden Fassungen aus 7/2003 und 2004 identisch ist, umfasst die Fahrzeugversicherung die Beschädigung, Zerstörung und den Verlust des Fahrzeugs durch Unfall, d. h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkenden Ereignis. Als Unfall in diesem Sinne ist das Aufsetzen der linken hinteren Felge auf den Boden zwischen den Parteien unstreitig. Die hierdurch entstehenden Schäden hat der Sachverständige X in dem Gutachten vom 11.01.2011 mit 5.467,63 € bewertet, was die Beklagte nicht bestritten hat.

Dass bereits zuvor ein von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis zu dem Platzen des hinteren linken Reifens geführt habe, hat die Klägerin nicht bewiesen. Sie hat zwar - ebenso wie der Fahrer des Wagens - unmittelbar nach dem Vorfall die Vermutung angestellt, er könnte etwas überfahren haben. Die Klägerin selbst trägt in ihrer Schadensanzeige vor, sie hätten aber konkret nichts gesehen und festgestellt.

An dem Reifen lag andererseits kein Schaden vor, der nur durch ein akutes Überfahren eines Fremdkörpers ausgelöst werden konnte. Die Klägerin spricht von einem Platzen des Reifens, also einem plötzlichen Verlust. Dies deckt sich mit der Beurteilung des Sachverständigen Prof. T, der ausdrücklich von einem schlagartigen Luftverlust des Reifens in der Stellungnahme vom 30.01.2013 ausgeht, wie auch des Privatgutachters J. Der Privatsachverständige J verneint ausdrücklich einen Langzeitschaden und bemerkt in seiner Stellungnahme vom 10.5.2012 ebenfalls Merkmale eines explosionsartigen Platzens.

Ein Einwirken von außen, das diesen plötzlichen Druckverlust ausgelöst hätte, konnte der Sachverständige Prof. T jedoch nicht feststellen. In seinem ersten Gutachten vom 9.5.2012 hat der Sachverständige hierzu erläutert, dass es unter Umständen zu einer Verletzung und möglicherweise einem Luftverlust des Reifens führen kann, wenn auf der Fahrbahn liegende Kleinteile vom Reifen entweder im Profil aufgenommen werden oder beim Überfahren in den Reifen eindringen. In diesem Fall sei jedoch von einer schlagartigen Entlüftung oder sofortigen Zerstörung des Reifens nicht auszugehen. Der Sachverständige hat hierzu Bezug genommen auf Versuche, in denen zum Einen ein Pkw mit beiden Rädern der rechten Seite mit ca. 72 km/h über einen ca. 12 cm hohen Bordstein gefahren wurde oder aber ein Fahrzeug mit 136 km/h über ein 10 cm hohes Stahlprofil gefahren wurde. Im ersten Fall trat weder ein Luftverlust noch ein Platzen des Reifens auf; im zweiten Versuch waren die Felgen verformt, während die beiden Reifen scheinbar intakt blieben. Anschließend kam es zu einem allmählichen Luftverlust. Der Sachverständige hat hierauf überzeugend erläutert, bei einem intakten Reifen sei nicht davon auszugehen, dass dieser beim Durchfahren eines auf deutschen Autobahnen üblichen Schlagloches platzt, auch nicht bei hoher Geschwindigkeit.

Der Sachverständige Prof. T hat bei seiner Untersuchung an dem asymmetrischen Reifen folgende Schäden festgestellt:

1.

einen Abriss des Laufbandes mit Gürtel ungefähr entsprechend dem Winkel der ersten Gürtellage. Dabei verläuft der Abriss des Laufbandes einschließlich der beginnenden Lösung über ca. 70 cm bei einem Abrollumfang eines vergleichbaren intakten Reifens von ca. 191 cm. In der weiteren Erläuterung zum Gutachten vom 31.07.2012 findet sich hier der Beginn der offensichtlichen Lösungen weit vor und nach dem Abriss des Laufbandes. Der Sachverständige hat hierzu auch an vermeintlich intakten Stellen des Reifens eine beginnende Lösung der Gürtellage festgestellt, so dass von einer umlaufenden Lösung gesprochen werden müsse.

2.

Darüber hinaus hat der Sachverständige einen quer über die vollständige Breite des Reifens verlaufenden Riss inklusive eines Bruchs beider Wulstkerne vorgefunden. Nach der Erläuterung im Gutachten vom 31.07.2012 ist nach dem Gesamtbild davon auszugehen, dass der Bruch der Wulstkerne zeitlich nach dem Abriss des Laufbandes auftrat. Der quer verlaufende Riss als Folge des Kernbruches ziehe sich nur durch die Innenschicht, während der Abriss des Laufbandes längs bzw. unter dem Winkel der Gürtellage verlaufe. Dies bedeutet, dass sich das Laufband zum Zeitpunkt des Kernbruchs bereits gelöst hatte bzw. bereits abgerissen war.

3.

Der Sachverständige T hat ferner an mehreren Stellen, insbesondere der Reifenschulter Drahtstücke gefunden, die aus der Gürtellage stammen und aus dem Reifenmaterial ausgetreten sind. Diese Stellen liegen nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zu dem Bruch der Wulstkerne bzw. mit den Rissstellen. Bei seiner Untersuchung hat der Sachverständige eine umlaufende Lösung der ersten Gürtellage im Bereich der Innenschulter vorgefunden, während die Gürtellage an der Außenschulter intakt war. Bei dieser Lösung der Gürtellage handelt es sich nach den Erläuterungen des Sachverständigen nicht um eine Folge des Schadens, sondern um eine Vorschädigung des Reifens.

4.

Der Sachverständige T hat im Übrigen an mehreren Stellen des Reifens teilweise starke Schnittverletzungen gefunden, die jedoch nicht erkennbar durch das Obermaterial hindurch gedrungen sind. Einen Luftverlust an dieser Stelle durch die Schäden hat der Sachverständige hierzu ausgeschlossen und angemerkt, die Schnittverletzungen resultierten höchst wahrscheinlich aus einem Kontakt des Reifens mit den teilweise scharfkantigen Blechen im Radhaus.

5.

Der Sachverständige hat ferner eine Blasenbildung zwischen Karkasse und Gürtellage vorgefunden, die auf einen schnell verlaufenden Gewaltabriss hindeuteten, zumal die Ausdehnung der Blasen in Richtung der Bruchstelle zunahm. Der Sachverständige Prof. T hat hieraus gefolgert, dass der schlagartige Luftverlust und der letztendliche Durchriss des Reifens auf eine vorangegangene Lösung der Gürtellage im Randbereich an der Innenschulter des Reifens zurückzuführen sei und hierzu angemerkt, die laufende Lösung der Gürtellage sei kein Ereignis, das plötzlich auftritt. Vielmehr sei die Lösung ein Prozess, der über einen gewissen und diesseits nicht näher einzugrenzenden Zeitraum in Gang gesetzt wurde. Hiernach geht der Sachverständige davon aus, dass durch den umlaufenden Lösungsprozess der Gürtellage im Randbereich an der Innenschulter sich an der Stelle der größten Ausdehnung das Laufband von der Karkasse löste und sich möglicherweise noch zusätzlich im Radhaus verhakte, wodurch der Abriss des Laufstreifens letztendlich herbeigeführt wurde. Bei einer Geschwindigkeit von ca. 200 km/h wurde die Lösung des Laufbands vom Reifen noch begünstigt. Dadurch wurde die Struktur des Reifens derartig geschwächt, dass es zum Riss der Karkasse und dem Wulstkern kam, was den schlagartigen Luftverlust zur Folge hatte. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen ist nicht auszuschließen, dass der Ausfall des Reifens durch einen äußeren Vorgang eingeleitet wurde. In jedem Fall musste aber eine Vorschädigung des Reifens in Form von Lösungen an der Gürtellage vorliegen.

Diese Feststellungen sind durch die Anmerkungen des Sachverständigen J nicht widerlegt. Eine konkrete Schadensursache und Feststellungen, die auf einen von der Annahme des Sachverständigen Prof. T abweichenden Schadensverlauf deuten, belegt der Sachverständige J nicht. Soweit er Überlegungen dazu anstellt, dass der Schaden sich über eine relativ kurze Strecke von 20 km entwickelt haben könnte, hilft dies der Klägerin nicht weiter. Sie hat auch für einen Schadensort 20 km vor der Abfahrt Lingen kein von außen auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis geschildert, das der Unfalldefinition entspräche.

Die Bestimmung des Unfallbegriffs im Sinne des § 12 AKB ist wirksam und insbesondere transparent. Auf die in Rechtsprechung und Literatur bestehenden Streitfragen im Zusammenhang mit dem Begriff "Betriebsschäden" braucht vorliegend nicht eingegangen werden. Die Klägerin macht keinen Unfall mit einem Gespann oder Kipplaster oder eines anderen, mit besonderen Zusatzeinrichtungen versehenen Nutzfahrzeugs geltend, sondern mit einem Pkw. Dass die Reifen notwendige, integrale Bestandteile dieses Fahrzeugs sind, ist unbestritten.

Die Klägerin ist für die umstrittene Einwirkung von außen als Ursache des Schadens beweispflichtig. Es entspricht der allgemeinen Regel, dass der Kläger die Anspruchsgrundlagen beweisen muss. Es besteht insoweit kein Anlass für eine Verlagerung der Beweislast. In Diebstahlsfällen ist durch die Rechtsprechung ein gestaffeltes System entwickelt worden, weil in Fällen des Diebstahls die Umstände des Verschwindens der versicherten Gegenstände regelmäßig nicht geklärt sind und der Versicherungsschutz insoweit gefährdet ist. Bei einem Unfall im Strassenverkehr sind dagegen typischerweise Schadenspuren vorhanden, die gerade auf eine mechanische Einwirkung von außen deutlich hinweisen.

Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass durch das unstreitige Aufsetzen des Fahrzeugs auf der Straße nach dem Platzen des Reifens größere Schäden entstanden sind als sie der Sachverständige X in dem Gutachten Nr. 101 006 053/123 60 325 vom 11.01.2011 kalkuliert hat. Der Sachverständige T hat die Schäden am Fahrzeug dahin beschrieben, dass der Stoßfänger von der Karosserie gelöst und etwa in der Mitte des Hecks gebrochen und nach hinten umgebogen ist, während darunter liegende Verbindungs- und Karosserieteile abgerissen und am Endschalldämpfer deutliche Spuren von Reifenabrieb erkennbar sind. Im Bereich des Türgriffs der Fahrertür fand sich eine Beule, die nur durch eine Krafteinleitung vom Innern des Radhauses nach außen entstanden sein könne. Im gesamten Radhaus sind schwarze Antragungen erkennbar, die vom Rotieren des defekten Reifens stammen. Zudem wurden innen liegende Bleche stark beschädigt und stehen teilweise als scharfkantige Reste im Radhaus. Danach sind nach der Bewertung des Sachverständigen die Schäden im Bereich des Seitenteils und des inneren Radhauses auf das Rotieren des defekten Reifens im Radhaus zurückzuführen. Die Schäden an der Karosserie hat der Sachverständige ebenfalls dem Rotieren des defekten Reifens zugeordnet. Nach seinen Feststellungen ist die Bodenfreiheit zwischen Straße und hinterem Stoßfänger so groß, dass es auch bei einem Verlust des Reifens nicht zu einem Kontakt des Stoßfängers mit der Straße kommen würde. Andererseits ist der Bodenabstand des Schwellers geringer als der des Stoßfängers. Im linken Schwellerbereich, der tiefer liegt als der Heckstoßfänger, wären bei einem möglichen Aufsetzen Kratzspuren zu erwarten. Derartige Kratzspuren fanden sich jedoch nicht. Die Schäden am Schweller, am linken Seitenschenkel des Heckstoßfängers sowie den dahinter liegenden Karosserieteilen müssen daher durch den defekten Reifen hervorgerufen worden sein. Insoweit bestätigt der gerichtliche Sachverständige das vorprozessual eingeholte Gutachten des Sachverständige X. Der Sachverständige X hat überdies aus Sicherheitsgründen eine Ersetzung von Teilen der linken Hinterachshälfte kalkuliert. Diese Schäden konnte der Sachverständige T allerdings nicht feststellen.

Soweit die Klägerin höhere Kosten für die Durchführung der Reparatur geltend macht als sie bei der Nachbesichtigung durch den Sachverständigen X kalkuliert wurden, ist bereits nicht dargetan, worauf diese Mehrkosten beruhen. Die Sachverständigen haben hierzu keine konkreten Erklärungen abgegeben. Auf den hiernach nach Durchführung der Reparatur bestehenden Anspruch in Höhe von 5.467,63 € hat die Beklagte bereits vorprozessual 2.205,32 € und unmittelbar vor Klageerhebung 1.389,30 € gezahlt. Weiterhin ist unstreitig der Selbstbehalt von 1.000,-- € abzusetzen. Während des Verfahrens hat die Beklagte nach Bestätigung der fehlenden Steuerabzugsberechtigung auch des Ehemannes am 13.07.2012 872,98 € gezahlt. Insoweit ist diese Forderung in der Hauptsache erfüllt.

Der Klägerin steht hierzu jedoch noch ein Anspruch auf Erstattung der Zinsen für die zuerkannten Zeiträume zu. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hatten die Beklagte mit Schreiben vom 25.01. und 31. Januar 2011 gemahnt, der Reparaturauftrag war bereits Ende Januar erteilt worden. Die Beklagte kann sich hierzu nicht darauf berufen, dass sie in ihrem Schadensanzeigeformular nicht nach einer Vorsteuerabzugsberechtigung des Eigentümers des Pkws, sondern nur des Versicherungsnehmers gefragt hatte. Insofern ergibt sich der Zinsanspruch aus §§ 286, 288 BGB.

Des Ausspruchs einer Erledigung der Hauptsache des ursprünglichen Feststellungsantrags über die Verpflichtung der Beklagten die Mehrwertsteuer zu ersetzen, bedurfte es nicht, nachdem die Klägerin den Antrag zu 1. auf den Bruttobetrag der Reparaturkosten erweitert hatte.

Ein Anspruch auf Erstattung der Transportkosten steht der Klägerin nicht zu. Gemäß § 13 Abs. 5 AKB ersetzt der Versicherer mit den Kosten der Wiederherstellung auch die hierfür notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten. Damit beschränkt sich die Pflicht zum Ersatz der Transportkosten auf die Verbringung des beschädigten Wagens zur nächsten zuverlässigen Werkstatt. Dies war vorliegend die Firma L. Dass eine sachdienliche Instandsetzung ausschließlich beim R1 in X1 hätte erfolgen können, ist nicht dargetan. Dies folgt nicht bereits daraus, dass die Nachbesichtigung des Sachverständigen X letztendlich unter Hinzuziehung eines Mitarbeiters dieser Firma zu einem höheren Entschädigungsbetrag geführt hat.

Es handelt sich ferner nicht um Rettungskosten. Die Überführung ist für eine Schadensminderung nicht bedeutsam.

Die Klage ist ferner hinsichtlich des Antrags auf Auskunft unbegründet. Zwar steht nach der Rechtsprechung einer Partei dann ein Anspruch auf Auskunftserteilung zu, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BGH NJW 95, 387). Vorliegend besteht ein solcher Anspruch nicht bereits durch die Weigerung der Beklagten, Leistungen für die Windschutzscheibe zu erbringen und hierzu Stellung zu nehmen. Die Anmerkung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, die Klägerin könne sich denken, weshalb die Beklagte sich nicht äußere, macht hinreichend deutlich, dass die Beklagte sich nicht mit einem 9 Jahre alten, damals bereits abgeschlossenen Versicherungsfall befassen will, auch ohne dass sie sich ausdrücklich auf Verjährung beruft.

Da die Klage in der Hauptsache nicht begründet ist, kann die Klägerin auch nicht Erstattung ihrer vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten geltend machen. Wegen des im Laufe des Prozesses gezahlten Anteils der Mehrwertsteuer war die Einschaltung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht erforderlich. Insoweit handelte es sich lediglich um ein im Grundsatz auch von der Beklagten nicht bestrittenes Randproblem, zu dem erst mit der Beauftragung der Reparaturfirma Fälligkeit eintrat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Unterschrift

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/lg_muenster/j2013/115_O_38_11_Urteil_20130311.html - DE:LGMS:2013:0311.115O38.11.00

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