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Ein Unternehmer ist gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FPersG verpflichtet, Sicherungsdateien aus digitalen Kontrollgeräten und Fahrerkarten im Originaldateiformat (*DDD) zur Prüfung zur Verfügung zu stellen, da nur so die unveränderte und unbearbeitete Übermittlung sichergestellt ist. Ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 4 Abs. 4 FPersG ist auf die Herausgabe von Unterlagen/Dateien nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FPersG nicht anwendbar, da es sich dem Wortlaut nach nur auf die Beantwortung von Fragen (Auskünfte) bezieht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |