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Wird die Verkehrssicherungspflicht für einen Uferwanderweg von der Eigentümerin doppelt übertragen, einmal an eine Stadt zur Nutzung als Rad- und Fußweg und einmal an einen Verein zur Nutzung als Boots- und Anlegeplatz, so obliegt die Instandhaltung des Uferwanderwegs zur Nutzung als Rad- und Fußweg der Stadt, die den Radwegeverkehr eröffnet und zugelassen hat. Der Verein trägt demgegenüber keine Verantwortung aus der Benutzung der Fläche als Radweg, wenn sein Interesse an der vertraglich genutzten Fläche sich einzig auf die Nutzung als Boots- und Anlegeplatz erstreckt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |