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Nach § 31 a StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Anhörung begründet für den Halter eine Obliegenheit, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Einem Kaufmann obliegt dabei eine erhöhte Mitwirkungspflicht, die die Dokumentation von Geschäftsfahrten und die Identifizierung des Fahrers umfasst, deren Unterlassung die Fahrtenbuchauflage rechtfertigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |