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Für die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung einer Ordnungswidrigkeit sind zielgerichtete Ermittlungsmaßnahmen der zuständigen Ermittlungsbehörde erforderlich. Die bloße Vorladung einer durch den Lichtbildabgleich des Messfotos mit dem Passfoto durch die ersuchende Polizeibehörde ermittelten Person zur Anhörung als Betroffener ist nicht ausreichend. Der Halter kann sich gegenüber einer Fahrtenbuchauflage nicht auf Ermittlungsfehler berufen, wenn er im Bußgeldverfahren die Mitwirkung an der Aufklärung verweigert hat. Auch das bloße "Schweigen" auf die Anhörung im Bußgeldverfahren verstößt gegen die Obliegenheit, bei der Tataufklärung mitzuwirken. (Leitsätze des Gerichts) |