Das Verkehrslexikon

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Landgericht Düsseldorf v. 01.03.2013: Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht eines Flughafenbetreibers auf nichtöffentlichen Flugzeugparkpositionen bei Glatteis




Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 01.03.2013 - 6 O 117/11 U.) hat entschieden:

   Die privatrechtliche Verkehrssicherungspflicht eines Flughafenbetreibers erstreckt sich primär auf den betriebssicheren Zustand der für die Bewegung von Luftfahrzeugen bestimmten Flächen sowie der öffentlichen Verkehrsflächen für Passagiere. Eine weitergehende vollflächige Räumung von nichtöffentlichen Flugzeugparkpositionen ist nicht geboten, da diese nur von einem autorisierten Personenkreis betreten werden, der besondere Vorsicht walten zu lassen hat. Die Eigenverantwortlichkeit des autorisierten Personals steht der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers entgegen, insbesondere bei offensichtlichen Gefahren wie Restglätte.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


I.

Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz und Zahlung von Schmerzensgeld gemäß §§ 823 Abs. 1, 843 Abs. 1, 249, 253 BGB. Denn die Schädigung des Klägers ist nicht durch eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten eingetreten.

1. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB setzt zunächst voraus, dass ein durch diese Vorschrift geschütztes Recht oder Rechtsgut des Klägers von der Beklagten beeinträchtigt wurde.

Bei dem Sturz hat sich der Kläger einen Bruch des rechten Außenknöchels sowie einen Bänderriss zugezogen und damit eine Körperverletzung. Diese ist der Beklagten nicht zuzurechnen. Der Kläger ist gestürzt, nachdem die Beklagte nach seiner Behauptung die ihm zugewiesene Parkposition nicht vollständig von Eis befreit hatte. Sofern dies zutreffend wäre, läge ein Unterlassen der Beklagten vor, welches positivem Tun dann gleich steht, wenn die Beklagte als Unterlassende zum Handeln verpflichtet war. Dies war vorliegend nicht der Fall. Der Beklagten oblag im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht, die gesamte Parkfläche von Eis zu befreien.

Die Beklagte als Betreiberin des Flughafens Düsseldorf trifft die privatrechtliche Verkehrssicherungspflicht. (vgl. hierzu OLG Saarbrücken, BeckRS 2010, 05581). Daraus folgt, dass sie primär für den betriebssicheren Zustand der für die Bewegung von Luftfahrzeugen bestimmten Flächen, insbesondere die Start- und Landebahn, die Rollwege und das Vorfeld verantwortlich ist (vgl. OLG Köln, VersR 1997, 712 II. 1.a.).

Die Rechtspflicht, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen, beruht auf dem Gedanken, dass jeder, der Gefahrenquellen schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu treffen hat. Eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, ist nicht erreichbar, deshalb muss nicht für alle denkbaren, entferntesten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Welche Vorkehrungen erforderlich und zumutbar sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Daraus ergibt sich, dass nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen sind, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl. 2008, § 823 R. 51; BGH NJW 2007, 762, 763). Dementsprechend trifft die Beklagte im Winter grundsätzlich auch die Räum- und Streupflicht für große Teile des Flughafengeländes. Hierbei ist allerdings zwischen öffentlichen Verkehrsflächen und solchen die nur von autorisierten Personen betreten werden zu differenzieren.

Die Beklagte hat die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht dadurch verletzt, dass sie die Parkposition des klägerischen Flugzeugs möglicherweise nicht vollständig von Eis befreit hat. Sie hat unstreitig den Bereich der Parkposition geräumt, welcher für das Aussteigen und den Abtransport der Passagiere genutzt wurde. Eine weitergehende- vollflächige-Räumung der Parkposition war auch nicht im Hinblick darauf geboten, dass die Beklagte den Kläger angewiesen hat, diese Parkposition zu benutzen oder aufgrund der Mitteilung, dass die Maschine verlassen werden kann. Denn bei dem Bereich, in dem der Kläger gestürzt ist, handelt es sich gerade nicht um eine öffentliche Verkehrsfläche, sondern um eine solche, welche nur durch einen autorisierten Personenkreis betreten wird. Personen die aufgrund bestehender Sonderpflichten, so wie der Kläger, derartige Flächen betreten haben deshalb besondere Vorsicht walten zu lassen.

Eine Verantwortung des Flughafenbetreibers beginnt erst im Rahmen von Gefahren, die von den Benutzern nicht erkannt und kontrolliert werden können (vgl. auch Münchener Kommentar/Wagner, BGB, 5. Aufl. 2009, § 823, Rn. 261). Danach reicht es aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und sie ihm den Umständen nach zumutbar sind (BGH NJW 2007, 762,0763).

Bereits aufgrund der sehr großen Fläche die ein Flughafengelände regelmäßig umfasst, ist es der Beklagten nicht zumutbar sämtliche Flächen komplett von Schnee und Eis zu räumen. Indem sie vorliegend diejenigen Bereiche, die für den An- und Abtransport der Passagiere bestimmt waren freigeräumt hat, hat sie alle notwendigen Vorkehrungen zum Schutze der Fluggäste getroffen. Insoweit hat sie ihrer Verkehrssicherungspflicht bezüglich der öffentlichen Verkehrsflächen des Flughafengeländes genügt. Im Gegensatz zu Passagieren, welche die berechtigte Erwartung haben, dass die von ihnen genutzten öffentlichen Verkehrsflächen vollständig frei von Eis und Schnee sind, konnte der Kläger aufgrund der Eigenschaft der Parkfläche als Sonderfläche nicht damit rechnen, dass der gesamte Bereich geräumt ist. Ihm musste überdies bekannt sein, dass das Wohl der Passagiere an erster Stelle steht und der Winterdienst unter Beachtung dieser Priorität durchgeführt wird.

Dem Kläger war ferner aufgrund der vorangehenden Information der Ground Crew bekannt, dass sich im Bereich der Parkposition noch Eis befindet. Er konnte auch nach der Mitteilung, dass nunmehr das Flugzeug verlassen werden kann nicht darauf schließen, dass die gesamte Fläche frei von Eis ist. Denn bei dem Umfang der Räum- und Streupflicht sind insbesondere die örtlichen Verhältnisse maßgeblich zu berücksichtigen, beispielsweise die Art und Wichtigkeit und die Stärke des Verkehrs (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl. 2010, § 823, Rn. 225). Bei der Parkposition eines Flugzeugs handelt es sich wie oben erörtert um einen Bereich, welcher nicht von Fußgänger, sondern nur von autorisiertem Personal betreten wird.

Dem Kläger musste in diesem Zusammenhang auch bekannt sein, dass zum Unfallzeitpunkt nicht nur sein Flugzeug abgefertigt werden musste, sondern darüber hinaus auch die anderen zeitnah gelandeten Maschinen. Auch diesen musste eine Parkposition zugewiesen werden und den Passagieren ein gefahrloses Verlassen der Maschine ermöglicht werden. Würde man auch bei winterlichen Verhältnissen eine vollständige Räumung des Flughafengeländes fordern, so hätte dies zur Folge, dass Flughäfen im Winter häufig geschlossen werden müssten, weil auf andere Weise den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten nicht genüge getan werden könnte. Eine Verkehrssicherungspflicht, die jeden Unfall ausschließt, ist indes nicht erreichbar und kann deshalb auch nicht gefordert werden (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 823, Rn. 51).

Auch wenn es sich bei dem sogenannten "walk around" um eine Dienstpflicht des Klägers handeln mag, so entbindet ihn dieses nicht von der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Denn der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten steht die Eigenverantwortlichkeit des Klägers entgegen. Aufgrund der ihm bekannten winterlichen Wetterverhältnisse oblag es dem Kläger sich entsprechend vorsichtig zu verhalten und nach glatten Stellen Aussicht zu halten. Vor Hindernissen und Gefahrenquellen, die für den einzelnen Verkehrsteilnehmer ohne weiteres erkennbar sind, muss überdies nicht gewarnt werden (BGH, VersR 1960, 349, 35; Münchener Kommentar/Wagner, BGB. 5. Aufl. 2009, § 823, Rn. 261).

Bei der Gefahr die von stets möglicher Restglätte beziehungsweise von Eisflächen ausgeht, handelt es sich um eine solche für jedermann offensichtliche Gefahr. Dass es gefährlich ist, sich im Winter ohne Beachtung der Bodenflächen zu bewegen, ist für jedermann auch ohne gesonderten Hinweis evident- ebenso wie die Maßnahmen, die geeignet und erforderlich sind, um die Gefahr abzuwenden, nämlich das vorsichtige Gehen und der Blick auf den Boden um mögliche Eisflächen rechtzeitig zu erkennen. Hinsichtlich dieser offensichtlichen Gesichtspunkte bedurfte es demnach auch keiner Warnung durch die Beklagte.

2. Eine von der Beklagten verursachte Körperverletzung des Klägers liegt nicht vor, so dass dem Kläger auch keinen Anspruch auf Ersatz seines Haushaltsführungsschadens gemäß § 843 Abs. 1 BGB zusteht.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Streitwert: 16.839,47 Euro.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2013/6_O_117_11_U_Urteil_20130301.html - DE:LGD:2013:0301.6O117.11U.00

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