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Die privatrechtliche Verkehrssicherungspflicht eines Flughafenbetreibers erstreckt sich primär auf den betriebssicheren Zustand der für die Bewegung von Luftfahrzeugen bestimmten Flächen sowie der öffentlichen Verkehrsflächen für Passagiere. Eine weitergehende vollflächige Räumung von nichtöffentlichen Flugzeugparkpositionen ist nicht geboten, da diese nur von einem autorisierten Personenkreis betreten werden, der besondere Vorsicht walten zu lassen hat. Die Eigenverantwortlichkeit des autorisierten Personals steht der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers entgegen, insbesondere bei offensichtlichen Gefahren wie Restglätte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |