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Fahrräder mit einem elektrischen Hilfsantrieb, der sich bei Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h abschaltet, sind, unabhängig von einer etwaigen Anfahrhilfe, nicht als Kraftfahrzeuge im Sinne des § 24a Abs. 1 StVG einzustufen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |