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1. Die Auslegung der Begriffe "gut sichtbar" und "deutlich lesbar" in § 20 Abs. 2 BOKraft hat insbesondere unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks des § 20 Abs. 1 und 2 BOKraft zu erfolgen. 2. Die Vorschrift dient im Interesse eines reibungslosen Betriebsablaufs der schnellen und einfachen Unterrichtung über die Identität des Verkehrsunternehmers und der Benutzung der Ein- und Ausstiege. (Leitsätze des Gerichts) |