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Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für einen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan, der eine Verletzung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) wegen befürchteter planbedingter Verkehrszunahme und Immissionsbelastung geltend macht, setzt voraus, dass die Verkehrssituation sich in einer spezifisch planbedingten Weise ändert und die Betroffenheit mehr als geringfügig ist. Ein bloßes Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage begründet nicht immer ein schutzwürdiges Interesse, selbst bei bereits kritischer Vorbelastung. Eine Antragsbefugnis fehlt, wenn die Auswirkungen des planbedingten Verkehrs auf das Grundstück des Antragstellers nur einen zu vernachlässigenden Umfang erreichen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |