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Ein Anspruch auf prüfungsfreie Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse A1 besteht nicht, wenn die ursprünglich vor dem 01.04.1980 erworbene Fahrerlaubnis der Klasse 3, die zum Führen von Leichtkrafträdern berechtigte, durch Entziehung erloschen ist. Mit dem Entzug erlischt die Fahrerlaubnis endgültig; das untergegangene Recht lebt nicht wieder auf und muss neu begründet werden, wobei die Vorschriften für die Ersterteilung gelten (§ 20 Abs. 1 FeV). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |