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Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) schreibt in § 13 Satz 1 Nr. 2 c zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) vor, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille oder mehr geführt worden ist, wobei dies auch für das Führen eines Fahrrads ausreichend ist. Die FeV schreibt keine zeitliche Grenze für die Anordnung der Begutachtung vor, so dass sich eine solche grundsätzlich nach den Tilgungsfristen für die Eintragungen im Verkehrszentralregister (VZR) nach § 29 StVG richtet. Wird das zu Recht geforderte Gutachten nicht vorgelegt, darf der Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, wobei ihm hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis bei feststehender Ungeeignetheit kein Ermessen zusteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |