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Die Abtretung von Forderungen auf Ersatz von Mietwagenkosten an das Mietwagenunternehmen ist nicht nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das RDG unwirksam, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist und nicht von vornherein feststeht, dass auch die Haftungsquote streitig ist. Das Berufungsgericht ist bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu einer eigenen Ermessensentscheidung berechtigt und verpflichtet, unabhängig davon, ob das Amtsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens von einem Vorschuss abhängig gemacht hat. Die "Schwacke-Liste" ist als Schätzgrundlage für die erforderlichen Mietwagenkosten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB geeignet, wobei ein Abschlag von 17 % vom "Normaltarif" vorgenommen werden kann; Internetpreise begründen keine grundlegenden Zweifel an der Schätzgrundlage. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |