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Bei der fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall muss sich der Geschädigte auf das kostengünstigere Angebot einer nicht markengebundenen Werkstatt verweisen lassen, wenn ihm eine konkrete, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit nachgewiesen wurde. Dies gilt auch, wenn die Werkstatt 35 km vom Wohnort des Klägers entfernt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |