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Eine geringfügige Nutzung eines Gebrauchtwagens als Fahrschulwagen stellt keinen zum Rücktritt berechtigenden Sachmangel dar, insbesondere wenn diese Nutzung angesichts der Gesamtlaufleistung nicht ins Gewicht fällt. Eine Aufklärungspflicht des Verkäufers über bekannte Zwischenerwerber besteht nicht, wenn keine Anhaltspunkte für Tachomanipulationen oder ähnliche Verdachtsmomente vorliegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |