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Gemäß § 12 PBefG besteht für die Stellung eines Antrags auf Erteilung der Genehmigung von Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen in Gestalt des Verkehrs mit Mietwagen nicht die Pflicht zur Einhaltung der Schriftform. Hieraus folgt, dass auch eine formlose (Teil-)Rücknahme eines solchen Antrags statthaft ist und die Erledigung der durch die ursprüngliche Antragstellung ausgelösten Rechtswirkungen herbeiführen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |