Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Dortmund v. 14.02.2013: Kein Schadensersatzanspruch gegen Haftpflichtversicherer bei vorsätzlichem Verkehrsunfall




Das Amtsgericht Dortmund (Urteil vom 14.02.2013 - 422 C 10723/11) hat entschieden:

   Ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Haftpflichtversicherer des schädigenden Fahrzeuges besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt (§ 81 VVG). Das Gericht war nach der Beweisaufnahme überzeugt, dass der Zeuge Y vorsätzlich auf das Heck des Klägerfahrzeuges aufgefahren ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Kfz-Versicherung


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz aufgrund des Verkehrsunfalles zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus §§ 7 Abs. 1, 17 und 18 Abs. 1 S. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG noch aus §§ 823 ff. BGB.

Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des schädigenden Fahrzeuges besteht gemäß § 115 Abs. 1 S. 2 VVG lediglich im Rahmen der Leistungspflicht aus dem Versicherungsverhältnis. Gemäß § 81 VVG ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt. Das Gericht ist nach der Beweisaufnahme überzeugt, dass der Zeuge Y vorsätzlich auf das Heck des Klägerfahrzeuges aufgefahren ist.

Es sind Umstände feststellbar, welche indiziell auf die Absicht des Zeugen Y schließen lassen, den Unfall bewußt und gewollt herbeizuführen. Unstreitig ist der Zeuge Y mit überhöhter Geschwindigkeit in das bereits zum Stillstand gekommene Fahrzeug der Klägerin gefahren. Die Zeugin B hat bekundet, dass sie beobachtet habe, wie der Zeuge Y mit durch aufheulenden Motor hörbarem Vollgas von der gegenüberliegenden Straßenseite schräg links herüber in das Fahrzeug der Klägerin gefahren sei. Dabei sei der Zeuge Y derart schräg gefahren, dass er ihr hinter dem Klägerfahrzeug in der Parkbucht parkendes Fahrzeug erfasst hätte, wenn nicht bereits die Kollision mit dem Klägerfahrzeug geschehen wäre. Auch der Zeuge L hat bekundet, dass er habe bemerkt, dass der von dem Zeugen Y geführte BMW mit Vollgas auf das Klägerfahrzeug zugerast sei. Dies habe er auch an den Motorengeräuschen hören können. Er habe sich über die Fahrweise gewundert. Zudem sei der BMW stark nach links auf das Klägerfahrzeug gezogen, obwohl auf der Fahrbahn ausreichend Platz vorhanden gewesen sei, um an dem Klägerfahrzeug vorbeizufahren. Diese aufgrund der Aussagen der als neutral zu wertenden Zeugen festzustellenden äußeren Gesamtumstände lassen den Schluss auf das absichtliche Handeln des Zeugen Y zu. Die im Übrigen klägerseits benannten Zeugen Y und D waren nicht mehr zu hören. Zum einen hat die Klägerin auch auf Hinweis auf eine fehlende ladungsfähige Anschrift des Zeugen Y eine solche nicht benannt. Zum anderen hat die Klägerin nicht näher dargelegt, welche Umstände der Zeuge D bekunden können soll, die einen Rückschluss auf ein fahrlässiges Handeln des Zeugen Y zuließen und geeignet wäre die gefundene Überzeugung des Gerichtes zu erschüttern.

Da der Klägerin die geltend gemachte Hauptforderung nicht zusteht, kann sie auch die Nebenforderungen in Form der Verzugszinsen und der außergerichtlichen Anwaltskosten nicht ersetzt verlangen.

Die Entscheidungen über Kostenlast und Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/ag_dortmund/j2013/422_C_10723_11_Urteil_20130214.html - DE:AGDO:2013:0214.422C10723.11.00

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