|
Ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Haftpflichtversicherer des schädigenden Fahrzeuges besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt (§ 81 VVG). Das Gericht war nach der Beweisaufnahme überzeugt, dass der Zeuge Y vorsätzlich auf das Heck des Klägerfahrzeuges aufgefahren ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |