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Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn eine schwerwiegende Zuwiderhandlung innerhalb der Probezeit begangen wurde, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist. Maßgeblich für die Probezeit ist der Zeitpunkt der Tatbegehung, nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft der ahndenden Entscheidung. Die Probezeit beginnt mit der Aushändigung des Führerscheins bzw. der Prüfungsbescheinigung, nicht mit der Prüfungsbestätigung oder dem Tag der praktischen Fahrprüfung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |