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Allein die Tatsache, dass sich der Angeklagte vor ein Fahrzeug gestellt hatte, begründet aus Rechtsgründen nicht den Tatbestand der Nötigung, da insoweit nur psychisch wirkender Zwang ausgeübt wurde, welcher zur Erfüllung des Tatbestandes nicht ausreicht. Zudem konnte kein Nötigungserfolg erreicht werden, da sich der Verkehr ohnehin noch nicht in Bewegung gesetzt hatte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |