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Ein Schadensersatzanspruch gegen einen vom Gericht ernannten Sachverständigen wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Erstattung eines unrichtigen Gutachtens gemäß § 839a Abs. 1 BGB steht dem Kläger nicht zu, wenn die Klage unbegründet ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |