|
Der Schaden bei Eigentumsverlust durch Verarbeitung von Fahrzeugen bemisst sich nach dem Wert der Fahrzeuge zu dem Zeitpunkt, als der Beklagte trotz Kenntnis der Eigentümerstellung des Klägers die Arbeiten fortsetzen ließ. Scheidet eine Naturalrestitution aus, kann der verdrängte Rechtsinhaber den Verkehrswert seiner untergegangenen Eigentumsrechte beanspruchen. Ein Marktwert der Fahrzeuge ist selbst dann gegeben, wenn allein der Schuldner aufgrund seiner Leistungsschutzrechte und privilegierten Bezugsquellen zu einer wirtschaftlich rentablen Fertigstellung der Fahrzeuge im Stande war, da der objektive Wert einer Sache sich nicht allein nach dem Interesse des Eigentümers, sondern auch nach den Interessen Dritter richtet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |