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Aus der Nichtvorlage eines angeforderten Gutachtens darf nur dann auf die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers geschlossen werden, wenn die Begutachtungsanordnung in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig war. Die Begutachtungsanordnung muss für den Betroffenen erkennbar machen, was der Anlass für die Untersuchung ist und ob die Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung rechtfertigen. Eine Anordnung ist rechtswidrig, wenn sie Straftaten ohne Verkehrsbezug mit verkehrsrelevanten Straftaten vermischt und so eine sachgerechte Bewertung der Kraftfahreignung erschwert, da die Aufgabe des Gutachters nicht darin besteht, die allgemeine Rechtstreue zu beurteilen, sondern allein die Kraftfahreignung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |