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Die ausschließliche Verantwortlichkeit für eine Kollision trifft den Beklagten, wenn das klägerische Fahrzeug im Unfallzeitpunkt stand und das Ereignis für den Kläger unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG war, wodurch die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs vollständig zurücktritt. Ein Sachverständigengutachten, das für ein amtsgerichtliches Verfahren zum identischen Sachverhalt eingeholt wurde, kann im hiesigen Verfahren gemäß § 411a ZPO Verwendung finden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |