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Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung durch einen Straßenbaulastträger liegt nicht vor, wenn ein Gullideckel in einer Grundstückseinfahrt, die den Gehweg unterbricht und dem Fahrzeugverkehr gewidmet ist, eine Höhendifferenz von knapp 3 cm aufweist. Für diesen Bereich gelten andere Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht als für einen Bürgersteig, und ein Fußgänger muss sich auf die Gefahren des Verlassens des Gehwegbereichs einstellen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |