Das Verkehrslexikon

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Landgericht Arnsberg v. 05.02.2013: Verkehrssicherungspflicht bei Gullideckel in Grundstückseinfahrt: Toleranzbereich und Abgrenzung zum Gehweg




Das Landgericht Arnsberg (Urteil vom 05.02.2013 - 2 O 548/12) hat entschieden:

   Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung durch einen Straßenbaulastträger liegt nicht vor, wenn ein Gullideckel in einer Grundstückseinfahrt, die den Gehweg unterbricht und dem Fahrzeugverkehr gewidmet ist, eine Höhendifferenz von knapp 3 cm aufweist. Für diesen Bereich gelten andere Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht als für einen Bürgersteig, und ein Fußgänger muss sich auf die Gefahren des Verlassens des Gehwegbereichs einstellen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Verkehrsberuhigter Bereich

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 300,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

I.

Die Beklagte haftet der Klägerin nicht aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung.

Eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte liegt nicht vor. Zwar war die Beklagte bzgl. des Zustandes der Straße, die die Grundstückseinfahrt zur örtlichen Brauerei darstellt, verkehrssicherungspflichtig.

Es ist jedoch anerkannt, dass eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, nicht erreichbar ist. Es geht vielmehr um die Risikoverteilung zwischen dem Sicherungspflichtigen und der gefährdeten Person, das heißt darum, welche Sicherheit diese Person in der jeweiligen Situation erwarten darf, mit welchen Risiken sie rechnen muss und welche ihr abgenommen werden müssen. Der Pflichtige muss daher nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadensfalles Vorsorge treffen. Es genügen die Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Erforderlich sind die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger des betreffenden Verkehrskreises für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren. Ein Dritter ist nur vor Gefahren zu bewahren, die er selbst ausgehend von der sich ihm konkret darbietenden Situation bei Anwendung der von ihm in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann (Palandt, BGB, 72. Aufl., § 823 Rdnr. 51 mwN).

Unter Anwendung des genannten Maßstabes traf die Beklagte hier keine weitergehende Verkehrssicherungspflicht: Zwar ist anerkannt, dass Gehwege den Sicherheitsbedürfnissen von Fußgängern genügen müssen. Mit geringen Unebenheiten ist allerdings zu rechnen, nur bei erheblichen Gefahren sind Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Höhenunterschiede im Belag können eine Pflicht zur Beseitigung der Gefahrenlage begründen (vgl. Palandt, aaO, § 823 Rdnr. 223). Als Anhaltspunkt gilt ein Bereich von 1,5 bis 2,5 cm (vgl. Palandt aaO mwN). Dieser Toleranzbereich ist hier leicht überschritten. Die seitens der Klägerin überreichten Lichtbilder weisen eine Höhendifferenz von etwas unter 3 cm aus.

Diese Höhendifferenz war vom Verkehr hinzunehmen, ohne dass besondere Sicherungsmaßnahmen der Beklagten begründet wurden. Ausweislich der vorliegenden Lichtbilder ragte der Gullideckel nur in einem Teilbereich über das Straßenniveau hinaus. Die Höhendifferenz lag nur unwesentlich über dem für Gehwege von der Rechtsprechung tolerierten Maß. Im Übrigen befindet sich der Gullideckel nicht auf dem Gehweg, sondern im Bereich der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Straße. In diesem Bereich sind an Verkehrssicherungspflichten andere Anforderungen zu stellen als im Bereich eines Bürgersteigs (OLG Hamm VersR 2006, 426). Für den Fahrzeugverkehr stellt der Gullideckel keine Gefahr dar. Hier galten keine anderen Anforderungen, da die Grundstückseinfahrt den Gehweg unterbrach. Zwar war an dieser Stelle die Grundstückseinfahrt seitens der Klägerin zu überqueren, um auf den gegenüberliegenden Fußweg zu gelangen. Dies führte allerdings nicht zu einer gezielten "Bündelung" des Fußgängerverkehrs (vgl. OLG Hamm VersR 2006, 426). Die Überquerung der Grundstückseinfahrt war ausweislich der Lichtbilder in einem weiten Bereich möglich. Der Gullideckel befand sich nicht einmal in dem Bereich der kürzesten Entfernung zwischen den Gehsteigen. Es würde die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten überspannen, wenn diese die Grundstückseinfahrt in dem gesamtem möglicherweise von Fußgängern genutzten Bereich in einem Zustand halten müsste, wie er seitens der Rechtsprechung für Gehwege gefordert wird. Hier war ausweislich der Gehwegkanten, die ohnehin einen Niveauunterschied bedingen, klar erkennbar, dass der Fußgängerbereich verlassen und ein dem Fahrzeugverkehr gewidmeter Bereich betreten wird. Auf diese Gefahr konnte sich ein Fußgänger ohne weiteres einstellen.

II.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 91 ZPO einerseits und aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO andererseits.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/arnsberg/lg_arnsberg/j2013/2_O_548_12_Urteil_20130205.html - DE:LGAR:2013:0205.2O548.12.00

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