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Ein mit erhöhten Lärmimmissionen verbundenes erhöhtes Verkehrsaufkommen in der Umgebung des Plangebiets betrifft grundsätzlich die Immissionsschutzbelange der Anwohner, wenn es eine planbedingte Folge ist und die Geringfügigkeitsschwelle überschreitet. Eine planbedingte Zunahme des Lärms unterhalb der maßgeblichen Grenzwerte gehört grundsätzlich zum Abwägungsmaterial. Ein Bebauungsplan ist unwirksam, wenn er die Lärmschutzbelange der Anwohner fehlerhaft abgewogen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |